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1. Geltung der Geschäftsbedinungen;  Angebot und Vertragsschluss

1.1.

Der Vertrag richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch Auftragserteilung oder Annahme anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer anders lautende Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Verkaufs- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

1.2.

Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Verkäufers zustande.

2.  Preise

2.1.

Lieferungen und Leistungen erfolgen in Ermangelung anderer ausdrücklicher Vereinbarungen zu den am Tag des Versands oder der Abholung gültigen Preisen des Verkäufers. Maßgebend sind bei Vereinbarung eines Festpreises die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise.

2.2.

Alle Preise verstehen sich ab Ausgangslager des Verkäufers ohne Fracht oder Porto. Bei Versendung reist die Ware für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Transportschäden sind dementsprechend ausschließlich der den Transport ausführenden Person anzumelden. Der Verkäufer ist hiervon zu unterrichten.

3.  Lieferung und Leistungszeit

3.1.

Die Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins bedarf der Schriftform.

3.2.

Liefer- und Leistungsverzögerungen oder Unmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich macht hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Hierzu gehören insbesondere Fabrikations- und Lieferstörungen beim Verkäufer oder bei seinen Zulieferern, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen, etc. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten. Sie berechtigt den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

3.3.

Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung können nur geltend gemacht werden, wenn dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.

3.4.

Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

3.5.

Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4.  Gefahrenübergang

4.1.

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Ausgangslager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

5.  Gewährleistung

5.1.

Soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, beträgt die regelmäßige Gewährleistung 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

5.2.

Der Käufer muss der Kundendienstleistung des Verkäufers Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt worden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch nach einer Woche, schriftlich mitzuteilen. Soweit ein gerügter Mangel anerkannt ist, werden alle zur Nachbesserung notwendigen Lohn- und Materialkosten übernommen, nicht dagegen Frachtkosten und -risiken. Eventuelle Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen.

5.3.

Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

5.4.

Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

5.5.

Gewährleistungsfristen gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

5.6.

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewähr-leistungsansprüche jeglicher Art aus. Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

5.7.

Vorstehende Haftungsbefreiung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. Sie gilt auch nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht.

6.   Eigentumsvorbehalt

6.1.

Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum des Verkäufers.

7.   Zahlung

7.1.

Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.

8.  Haftungsbeschränkung

8.1.

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf eine Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.  Anwendbares Recht, Erfüllungsort

9.1.

Für diese Geschäftsbedingung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) wird ausgeschlossen.

9.2.

Erfüllungsort für beiderseitige Pflichten ist Solms.

10. Tausch
Software ist vom Umtausch ausgeschlossen

11.  Gerichtsstand
Soweit der Käufer Vollkaufmann i.S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist Wetzlar ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

12.  Wirksamkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen tritt eine wirksame andere, die nach Inhalt und Zweck der weggefallenen Bestimmung am nächsten kommt.

13.  Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

 

Multitrack GmbH 2009