1. Geltung der Geschäftsbedinungen; Angebot und
Vertragsschluss | |
1.1. |
Der Vertrag richtet sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, die durch
Auftragserteilung oder Annahme anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn der
Verkäufer anders lautende Bedingungen des Bestellers nicht ausdrücklich
widerspricht. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Verkaufs-
bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit
widersprochen. |
1.2. |
Die Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Käufer. |
2. Preise | |
2.1. |
Lieferungen und Leistungen erfolgen in Ermangelung anderer ausdrücklicher
Vereinbarungen zu den am Tag des Versands oder der Abholung gültigen Preisen des
Verkäufers. Maßgebend sind bei Vereinbarung eines Festpreises die in der
Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten
Preise. |
2.2. |
Alle Preise verstehen sich ab Ausgangslager des Verkäufers ohne Fracht oder
Porto. Bei Versendung reist die Ware für Rechnung und auf Gefahr des Käufers.
Transportschäden sind dementsprechend ausschließlich der den Transport
ausführenden Person anzumelden. Der Verkäufer ist hiervon zu
unterrichten. |
3. Lieferung und
Leistungszeit | |
3.1. |
Die Vereinbarung eines bestimmten Liefertermins bedarf der
Schriftform. |
3.2. |
Liefer- und Leistungsverzögerungen oder Unmöglichkeit aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich
erschwert oder unmöglich macht hat der Verkäufer auch bei verbindlich
vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Hierzu gehören
insbesondere Fabrikations- und Lieferstörungen beim Verkäufer oder bei seinen
Zulieferern, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen,
etc. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten
eintreten. Sie berechtigt den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten. |
3.3. |
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung können
nur geltend gemacht werden, wenn dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
nachgewiesen werden kann. |
3.4. |
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner
Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn
er den Käufer unverzüglich benachrichtigt. |
3.5. |
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt. |
4. Gefahrenübergang | |
4.1. |
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Ausgangslager
des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers
unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Käufer über. |
5. Gewährleistung | |
5.1. |
Soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, beträgt die
regelmäßige Gewährleistung 24 Monate. Die Gewährleistungsfrist
beginnt mit dem Gefahrenübergang. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des
Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der
Käufer eine entsprechende substantiierte Behauptung, daß erst einer dieser
Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. |
5.2. |
Der Käufer muss der Kundendienstleistung des Verkäufers Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes
schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb
dieser Frist nicht entdeckt worden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach
Entdeckung, spätestens jedoch nach einer Woche, schriftlich mitzuteilen. Soweit
ein gerügter Mangel anerkannt ist, werden alle zur Nachbesserung notwendigen
Lohn- und Materialkosten übernommen, nicht dagegen Frachtkosten und -risiken.
Eventuelle Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind
ausgeschlossen. |
5.3. |
Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages
verlangen. |
5.4. |
Eine Haftung für normale Abnutzung ist
ausgeschlossen. |
5.5. |
Gewährleistungsfristen gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren
Käufer zu und sind nicht abtretbar. |
5.6. |
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für
Produkte und schließen sonstige Gewähr-leistungsansprüche jeglicher Art aus.
Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind
ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der Verkäufer haftet auch nicht für
entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des
Bestellers. |
5.7. |
Vorstehende Haftungsbefreiung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus
Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen Risiko von Mängelfolgeschäden
absichern sollen. Sie gilt auch nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit beruht. |
6.
Eigentumsvorbehalt | |
6.1. |
Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund
gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt die Ware Eigentum des
Verkäufers. |
7. Zahlung | |
7.1. |
Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag
verfügen kann. |
8.
Haftungsbeschränkung | |
8.1. |
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden
bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer
als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt
auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit,
als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei
denn, die Haftung beruht auf eine Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko
von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss
vorhersehbaren Schaden begrenzt. |
9. Anwendbares Recht,
Erfüllungsort | |
9.1. |
Für diese Geschäftsbedingung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendbarkeit des einheitlichen Wiener UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) wird
ausgeschlossen. |
9.2. |
Erfüllungsort für beiderseitige Pflichten ist Solms. |
10. Tausch | |
11. Gerichtsstand | |
12. Wirksamkeit | |
13. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des
Verkäufers. |